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Problematik

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§4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied der BI kann jede natürliche Person ab 16 Jahren und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, soweit diese bereit ist, die Ziele mitzutragen. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. 

(2)  Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt durch schriftliche Kündigung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres.

b) durch Auflösung der juristischen Person.

c) durch Ausschluss aus der BI, der von der Mitglieder-versammlung nach vorheriger Anhörung des Mitglieds beschlossen wird. Gründe für den Ausschluss können sein: grobe Verstöße gegen die Satzung, Verstoß gegen die Ziele oder Interessen der BI oder Schädigung der BI.

d) durch Beschluss des Vorstandes, wenn für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

e) mit dem Tode des Mitglieds.

   

 

 
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